Allgemeine Geschäftsbedingungen von BE EXTRAORDINARY

Stand 23.03.2023

Sonderbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen BE EXTRAORDINARY und dem Auftraggeber mit Ausnahme innenarchitektonischer Leistungen; für Letztere gelten die Sonderbedingungen für innenarchitektonische Leistungen. Es gilt die bei Abgabe des jeweiligen Angebots aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht BE EXTRAORDINARY ausdrücklich. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn diese in einem Angebot von BE EXTRAORDINARY ausdrücklich enthalten sind oder BE EXTRAORDINARY ihnen in anderer Weise ausdrücklich zustimmt.

1.3 Diese AGB gelten nach ihrer erstmaligen Vereinbarung auch für alle Erweiterungen eines Auftrags und folgende Aufträge des Auftraggebers, auch wenn der Auftraggeber diesen AGB nicht ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht, wenn von diesen AGB abweichende Bedingungen ausdrücklich vereinbart werden (Ziffer 1.2).

2.  Erteilung von Aufträgen

2.1 Ein Vertrag zwischen BE EXTRAORDINARY und dem Auftraggeber über einen Auftrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das von BE EXTRAORDINARY übermittelte Angebot schriftlich bestätigt.

2.2 Alle das Angebot ergänzenden oder davon abweichenden Vereinbarungen, die zwischen BE EXTRAORDINARY und dem Auftraggeber im Rahmen eines Auftrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nicht der Schriftform bedarf die Veranlassung weiterer Leistungen durch den Auftraggeber im Rahmen eines Auftrags.

2.3 Führt BE EXTRAORDINARY im Rahmen eines Auftrags auf Veranlassung des Auftraggebers weitere Leistungen aus, gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung auch für die weiteren Leistungen. Ist im Angebot für eine Leistung eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, gilt für gleichartige Leistungen der vereinbarte Tages- bzw. Stundensatz; andernfalls gilt für gleichartige Leistungen die vereinbarte pauschale Vergütung. Für andere Leistungen gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB).

3. Vertragsgegenstand, rechtliche Unbedenklichkeit der Arbeitsergebnisse

3.1 Die Arbeitsergebnisse von BE EXTRAORDINARY sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Parteien vereinbaren die Geltung der urheberrechtlichen Regelungen auch für den Fall, dass die die Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz nach § 2 UrhG nicht erfüllt sind.

3.2 Jeder an BE EXTRAORDINARY erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen gerichtet ist.

3.3 Nicht Teil der Leistungen von BE EXTRAORDINARY sind die folgenden Punkte, außer solche Leistungen werden ausdrücklich schriftlich vereinbart und gesondert vergütet:

  • Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von BE EXTRAORDINARY, insbesondere die Richtigkeit der vom Auftraggeber stammenden Informationen
  • Prüfung der schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse, insbesondere im Hinblick auf Marken und Unternehmenskennzeichen
  • Klärung von Persönlichkeitsrechten, insbesondere bei der Abbildung von Personen
  • Klärung der Urheberrechte und Leistungsschutzrechte an den vom Auftraggeber im Rahmen des Auftrags zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien, insbesondere im Hinblick auf Werke der Baukunst, Pläne, Fotografien, Grafiken und Logos

3.4 Der Auftraggeber ist für Recherchen und die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Verwendung der Arbeitsergebnisse allein verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf die Richtigkeit der enthaltenen Informationen, sonstige Verstöße gegen Wettbewerbsrecht oder die Verletzung der Rechte Dritter. BE EXTRAORDINARY übernimmt bei der Erstellung einer Website keine Gewährleistung für ordnungsgemäßes Impressum und Datenschutzerklärung. Der Auftraggeber ist für deren Inhalt und die Bereitstellung allein verantwortlich.

3.5 BE EXTRAORDINARY ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern BE EXTRAORDINARY diese bei der Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt BE EXTRAORDINARY von Ansprüchen Dritter und Schäden frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtverfolgung und Rechtsverteidigung, wenn BE EXTRAORDINARY auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl dem Auftraggeber von BE EXTRAORDINARY Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen schriftlich mitgeteilt wurden.

3.6 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Überlassung der BE EXTRAORDINARY zur Verfügung gestellten Informationen und Materialen berechtigt ist und dem keine Rechte Dritter entgegenstehen; dass keine Rechte Dritter der Verwendung der Arbeitsergebnisse zum Zwecke der Eigenwerbung (Ziffer 9.3) entgegenstehen; dass alle gegebenenfalls erforderlichen Zustimmungen eingeholt und dokumentiert wurden.

3.7 Der Auftraggeber stellt BE EXTRAORDINARY von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung ihrer Rechte und daraus entstehenden Schäden frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtverfolgung und Rechtsverteidigung. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich BE EXTRAORDINARY schriftlich ausdrücklich zur Klärung von Rechten oder Einholung von Zustimmungen verpflichtet hatte.

4.  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Ist laut Angebot für einen Angebotsbestandteil eine Abschlagszahlung vereinbart, ist BE EXTRAORDINARY erst nach Eingang der Abschlagszahlung verpflichtet, mit der Ausführung der entsprechenden Leistungen zu beginnen.

4.2 Der Auftraggeber benennt BE EXTRAORDINARY spätestens mit der Auftragserteilung schriftlich einen Ansprechpartner – und gegebenenfalls einen Vertreter –, der für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verantwortlich ist, insbesondere hinsichtlich der Zurverfügungstellung der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen und der Äußerung von Änderungswünschen im Namen des Auftraggebers. Der Auftraggeber versichert, dass der benannte Ansprechpartner und gegebenenfalls dessen Vertreter hierzu berechtigt sind.

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Erbringung der Leistungen von BE EXTRAORDINARY erforderlichen Mitwirkungshandlungen so rechtzeitig vorzunehmen, dass BE EXTRAORDINARY seine Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, alle erforderlichen Informationen – insbesondere Pläne und sonstige Materialien –  vollständig und aktuell  – zur Verfügung zu stellen.

4.4 BE EXTRAODINARY übermittelt dem Auftraggeber spätestens mit Auftragserteilung eine Checkliste der erforderlichen Informationen. Soweit der Auftraggeber die in der Checkliste genannten Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, ist BE EXTRAORDINARY berechtigt, die zur Verfügung gestellten Informationen nach eigenem Ermessen im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gemäß Ziffer 12 zu interpretieren und/oder zu ergänzen.

4.5 Führen unvollständige, unrichtige oder verspätet zur Verfügung gestellte Informationen oder Materialien dazu, dass sich die Ausführung des Auftrags verzögert, geht dies zu Lasten des Auftraggebers. BE EXTRAORDINARY ist berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand gemäß Ziffern 6.2 und 6.3 in Rechnung zu stellen.

4.6 Übermittelt BE EXTRAORDINARY dem Auftraggeber einen Preview (Vorschau einer Visualisierung), ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen innerhalb einer Woche zu prüfen und schriftlich zu erklären, ob er den Preview als Grundlage für die finale Visualisierung billigt oder eine (weitere) Korrekturphase wünscht.

4.7 Äußert sich der Auftraggeber innerhalb Frist gemäß Ziffer 4.4 nicht schriftlich, gilt dies als Billigung des Previews und BE EXTRAORDINARY ist berechtigt, auf Grundlage dieses Previews die finale Visualisierung zu erstellen und abzuliefern. Dies gilt nicht im Falle von Mängeln, die dem Auftraggeber auch bei angemessener Prüfung nicht erkennbar waren.

5. Urheberrecht, Nutzungsrechte, technische Schutzmaßnahmen, unberechtigte Nutzung

5.1 BE EXTRAORDINARY versichert, Inhaber der Nutzungsrechte an seinen Arbeitsergebnissen zu sein und durch die Überlassung an den Auftraggeber keine Urheberrechte Dritter zu verletzen.
 
5.2 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
 
5.3 Nutzungsrechte

5.3.1 BE EXTRAORDINARY räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein.

5.3.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache  (nicht exklusive) Nutzungsrecht eingeräumt. Die Arbeitsergebnisse dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Verwendung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet.
 
5.3.3 Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte und die Einräumung von Unternutzungsrechten bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Einräumung von Unternutzungsrechten ist ohne gesonderte Zustimmung zulässig, wenn dies für die vertragsgemäße Verwendung erforderlich ist, insbesondere bei der Veröffentlichung von finalen Visualisierungen in Anzeigen in Printmedien, auf Websites oder in sozialen Netzwerken.
 
5.3.4 Die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht exklusiv, BE EXTRAORDINARY bleibt daher selbst zur Verwertung der Arbeitsergebnisse berechtigt, insbesondere zum Zwecke der Eigendarstellung in allen Medien (Ziffer 9.3).
 
5.3.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der für das betreffende Arbeitsergebnis vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
 
5.4 Die Arbeitsergebnisse von BE EXTRAODINARY dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von BE EXTRAORDINARY weder im Original noch bei der Reproduktion oder öffentlichen Wiedergabe verändert werden, z. B durch Montage oder sonstige Verbindung mit anderen Inhalten wie Text oder Ton, fototechnische Verfremdung, Kolorierung und sonstige Veränderungen bei der Wiedergabe. Dies gilt insbesondere auch für eine Veröffentlichung in Ausschnitten.
 
5.5 Jede Nachahmung der Arbeitsergebnisse – auch von Teilen – ist unzulässig.
 
5.6 Sogenannte Previews (Vorschauen einer Visualisierung) sind lediglich zur internen Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestimmt; Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber nur für diesen begrenzten Zweck eingeräumt. Eine Weitergabe dieser Previews an Dritte sowie die Veröffentlichung oder sonstige Verwertung durch den Auftraggeber ist ausdrücklich nicht gestattet.
 
5.7 Urhebernennung
 
5.7.1 BE EXTRAORDINARY ist bei der Nutzung auf Vervielfältigungsstücken und in elektronischen Dokumenten explizit und klar erkenntlich zu nennen. Die Bezeichnung „Visualisierung © BE EXTRAORDINARY“ ist im Bild oder unmittelbar beim Bild anzubringen.
 
5.7.2 Bei Verwendung im Online-Bereich gilt Ziffer 4.7.1 entsprechend. Der Firmenname ist mit einem Hyperlink auf die Website von BE EXTRAORDINARY zu versehen.
 
5.8 Verwendet der Auftraggeber ein Arbeitsergebnis mit Zustimmung von BE EXTRAORDINARY in veränderter Form, hat er sicherzustellen, dass der Name von BE EXTRAORDINARY mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen werden.
 
5.9 Vertragsstrafe und angemessene Vergütung
 
5.9.1 Verwendet der Auftraggeber Arbeitsergebnisse oder Preview über die vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte hinaus, ohne Einwilligung in veränderter Form oder ohne ordnungsgemäße Nennung von BE EXTRAORDINARY (Ziffer 5.7)  oder unterlässt er die in Ziffer 5.8 geforderten Maßnahmen, schuldet der Auftraggeber BE EXTRAORDINARY eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe von BE EXTRAORDINARY nach billigem Ermessen festlegt wird und deren Angemessenheit gerichtlich überprüfbar ist. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf den Anspruch auf Schadensersatz anzurechnen, den BE EXTRAORDINARY auch neben einer Vertragsstrafe geltend machen kann
 
5.9.2 Für die ungenehmigte Verwendung eines Arbeitsergebnisses oder Previews ist als Mindestschaden eine angemessene Vergütung in Höhe der für das Arbeitsergebnis vereinbarten Vergütung zu zahlen. Für eine nicht ordnungsgemäße Nennung von BE EXTRAORDINARY (Ziffer 5.7) erfolgt ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf die vereinbarte Vergütung bzw. die gemäß Satz 1 geschuldete Vergütung.

6. Vergütung

6.1 Die Arbeitsergebnisse bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Angebots. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

6.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart gelten für die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten pauschal 2 Korrekturschleifen als in den Angebotsbestandteilen mit enthalten. Weitere Korrekturwünsche werden mit einem Netto-Stundenhonorar von EUR 150,00 abgerechnet.

6.3 Angebotsbestandteile, welche mit “*nach Aufwand” gekennzeichnet sind, werden mit einem Netto-Stundenhonorar von EUR 150,00 abgerechnet, sofern kein anderes Honorar vereinbart ist. Dies gilt insbesondere auch für Arbeiten, welche über die vereinbarte Maximalzahl an Korrekturen, die für den Angebotsbestandteil vereinbart wurden, hinausgehen.

6.4 Wird die für die Arbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält BE EXTRAORDINARY auch für die Zeit, um die sich die Arbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, ansonsten das Netto-Stundenhonorar gemäß Ziffer 6.2.

7. Abnahme, Fälligkeit der Vergütung, Verzug

7.1 Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 50% der Vergütung zur Zahlung fällig. BE EXTRAORDINARY kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

7.2 Die restliche Vergütung ist spätestens mit Abnahme der Arbeitsergebnisse fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Bei Leistungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, ist keine Abnahme erforderlich; die entsprechende Vergütung ist mit Erbringung der Leistung fällig.

7.3 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden (Ziffer 12. Hat der Auftraggeber nicht binnen 2 Wochen die ausdrückliche Abnahme erklärt oder schriftlich und unter konkreter Angabe der geltend gemachten Mängel erklärt, dass das Arbeitsergebnis nicht vertragsgemäß sei, gilt die Abnahme als erteilt.

7.4 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von BE EXTRAORDINARY hohe finanzielle Vorleistungen, kann BE EXTRAORDINARY die im Angebot vereinbarten Abschlagszahlungen in Rechnung stellen. BE EXTRAORDINARY ist berechtigt, die Ausführung der weiteren Tätigkeit von der Begleichung der Abschlagszahlungen abhängig zu machen.

7.5 BE EXTRAORDINARY ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen, die dem Projektfortschritt im Verhältnis zu der vereinbarten Gesamtvergütung entsprechen. BE EXTRAORDINARY ist berechtigt, die Ausführung der weiteren Tätigkeit von der Begleichung der Zwischenrechnungen abhängig zu machen.

7.6 Der Auftraggeber kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug kann BE EXTRAORDINARY Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens sowie die Kündigung aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten

7.7 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie Gegenansprüchen aufgrund von Mängeln zulässig; dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

8.  Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 Alle Arbeitsunterlagen einschließlich Entwürfe, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von BE EXTRAORDINARY angefertigt werden, verbleiben bei BE EXTRAORDINARY.

8.2 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von BE EXTRAORDINARY. BE EXTRAORDINARY ist nur verpflichtet, die Arbeitsergebnisse abzuliefern, nicht jedoch, weitere Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.3 Hat BE EXTRAORDINARY dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von BE EXTRAORDINARY geändert oder weitergeben werden.

8.4 Werden Arbeitsergebnisse oder Unterlagen in körperlicher Form versendet, erfolgt der Versand auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

9.  Geheimhaltungspflicht

BE EXTRAORDINARY ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die BE EXTRAORDINARY aufgrund eines Auftrags vom Auftraggeber erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl Mitarbeiter als auch eventuell herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

10. Vervielfältigung, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

10.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sowie Verbreitung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber sind BE EXTRAORDINARY Belegmuster vorzulegen.

10.2 Die Produktionsüberwachung von digitalen sowie analogen Produkten, die nicht der eigentlichen inhaltlichen Darstellung dient, durch BE EXTRAORDINARY erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

10.3 BE EXTRAORDINARY hat das Recht, jederzeit und ohne zeitliche Befristung auf seine Urheberschaft hinsichtlich seiner erstellten Werke – sofern nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Auftraggeber anders vereinbart – hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch durch einen Hinweis mit einem Link zu seiner eigenen Webseite, oder der Verwendung von Ausschnitten der Werke oder der Werke gesamt in allen Medien, insbesondere Eigenwerbung in Printmedien, auf Websites und in sozialen Medien sowie bei Veranstaltungen und Messen. Dabei darf BE EXTRAORDINARY den Auftraggeber nennen.

11. Haftung und Gewährleistung

11.1 BE EXTRAORDINARY haftet für entstandene Sach- und Vermögensschäden z.B. an ihm überlassenen Gegenständen, Vorlagen, Filmen, Modellen, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet BE EXTRAORDINARY auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet BE EXTRAORDINARY für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut (Kardinalpflicht), und die Haftung ist dann auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.

11.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt BE EXTRAORDINARY gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Gewährleistung. BE EXTRAORDINARY tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf und übernimmt selbst keine Leistungspflichten.

11.3 Mit der Freigabe von Darstellungen/Fotografien durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

11.4 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei BE EXTRAORDINARY geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei späterer Geltendmachung bestehen keine Gewährleistungsansprüche; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.1.

12. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages

12.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen oder die Verweigerung der Abnahme hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

13. Auftragsdauer, Vertragsauflösung

13.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird jeder Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

13.2 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.3 Kündigt BE EXTRAORDINARY außerordentlich, so wird die erbrachte Leistung gemäß dem tatsächlich geleisteten Stundenaufwand bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. Dies gilt insbesondere dann, wenn Leistungen teilweise nur pauschal (z. B. mit einem Pauschaleinzelpreis bei 3D-Visualisierungen) angeboten wurden. Leistungen, welche laut Angebot nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden, werden ebenfalls bis zum Kündigungszeitpunkt abgerechnet. Fremdleistungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt..

13.4 Kündigt der Auftraggeber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, hat BE EXTRAORDINARY Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was dadurch an Aufwendungen erspart wurde und durch anderweite Aufträge eingenommen werden konnte. 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine schriftliche Erklärung gefordert, genügt die Übermittlung durch Telefax oder eine E-Mail.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von BE EXTRAORDINARY, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland Inland hat oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlagert hat oder der Wohnsitz/Geschäftssitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers bei Klageerhebung unbekannt ist.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.4 Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Auftrag abzutreten.

14.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Parteien verpflichten sich, im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die die beiderseitigen Interessen berücksichtigt und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.